Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (pag. 970, Z. 6 f.). So führte er aus, dass er zuvor nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei noch nie in einer solchen Situation gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Es treffe zu, dass er den Privatkläger geschlagen habe. Auch wenn er das so nicht gewollt habe, sei es so passiert. Er habe ihn mit der linken Hand, mit der Faust, ins Gesicht geschlagen (pag. 970, Z. 12-27).