Ebenfalls unbestritten ist, dass D.________ durch den Schlag bzw. den dadurch verursachten Sturz auf den Hinterkopf lebensgefährliche Verletzungen davon getragen hat. Beide Umstände gehen denn auch klar aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln, insbesondere den Videoaufnahmen und den medizinischen Unterlagen, hervor und der Schlag selber wurde letztlich auch eingestanden. Diese Umstände sind deshalb nicht einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen.»