8. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 791, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Inzwischen ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht dem Privatkläger D.________ einen Schlag ins Gesicht verpasst hat (vgl. insb. die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung [pag. 684 Z. 43] sowie die Ausführungen der Verteidigung [pag. 693]). Ebenfalls unbestritten ist, dass D.________ durch den Schlag bzw. den dadurch verursachten Sturz auf den Hinterkopf lebensgefährliche Verletzungen davon getragen hat.