Durch die Handlungen des Beschuldigten erlitt das Opfer ein akutes Subduralhämatom, das zur Einklemmung bestimmter Hirnbereiche und dadurch resultierender Bewusstlosigkeit führte. Das Opfer befand sich dadurch in akuter Lebensgefahr, die durch eine notfallmässige Hirnoperation abgewendet werden konnte. Der Beschuldigte nahm mit seinem Faustschlag ins Gesicht des Opfers in Kauf, dass dieses zu Boden stürzte und sich dabei schwer verletzte.