391 Abs. 2 StPO gebunden. Darüber hinaus ist sie in den übrigen Punkten aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung