Weiter ist das Urteil hinsichtlich der Widerrufsverfahren und des Zivilpunkts betreffend C.________ in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der auf den Zivilpunkt betreffend Schadenersatz beschränkten Anschlussberufung von D.________ in diesem Punkt nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.