6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass der Beschuldigte der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25. April 2015 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘415.70 verurteilt wurde. Weiter ist das Urteil hinsichtlich der Widerrufsverfahren und des Zivilpunkts betreffend C.______