CHF 3‘556.10 für 14 Tage entgangene Ferien zuzüglich 5% Zins im Sinne des mittleren Verfalls ab 15.9.2016. 5. Der Beschuldigte sei im Grundsatz für derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere in beruflicher Hinsicht, Behandlungs- und Therapiekosten) voll haftpflichtig zu erklären. 6. Weiter sei er zu den Interventionskosten des Privatklägers D.________ gemäss Honorarnoten zu verurteilen. III. Schliesslich seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung des Privatklägers D.________ zu bestimmen.