IV. Die Zivilklage von D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-Profilgesetz). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.