3. Dispensation der Privatkläger von der Berufungsverhandlung Mit Schreiben vom 12. März 2019 beantragte Fürsprecherin E.________ namens des Privatklägers D.________, diesen vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 891 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2019 gutgeheissen und D.________ von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 906). Dem Privatkläger C.________ wurde das persönliche Erscheinen mit Vorladung vom 24. Juni 2019 freigestellt und mitgeteilt, dass er seine Anträge schriftlich einreichen und begründen könne (pag. 929).