_ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. April 2019 mit, dass sie keine Nichteintretensgründe auf die Anschlussberufung des Privatklägers D.________ geltend mache (pag. 900 f.). Die übrigen Parteien haben sich innert Frist hierzu nicht vernehmen lassen. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Oktober 2019 statt.