Die Berufung beschränkte sich auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung, die ausgesprochene Sanktion mit Ausnahme der Übertretungsbusse sowie auf den Zivilpunkt (pag. 881 f.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde den Privatklägern sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 884 f.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein