I. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen und mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Altstätten vom 3. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs. Der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Weiter auferlegte ihm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Verfahrenskosten von CHF 600.00 für das Widerrufsverfahren.