C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo; und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 303 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 10.08.2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.