In einem Punkt wurde er verurteilt, im anderen entsprechend seinem Antrag freigesprochen. Er gilt somit als teilweise unterliegend und hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (CHF 3'000.00) und Auslagen (CHF 28.40) zur Hälfte, ausmachend CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Auslagen CHF 14.20), zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Auslagen CHF 14.20) trägt der Kanton Bern. 16. Amtliche Entschädigung