67 Straffolge zu beurteilen waren, entfallen die Verfahrenskosten je hälftig, ausmachend CHF 3'000.00, auf die beiden Beschuldigten. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 56.80. Auch diese entfallen je zur Hälfte, ausmachend CHF 28.40, auf die beiden Beschuldigten. 15.2.1 A.________ A.________ hat vor der oberen Instanz einen Freispruch in den beiden strittigen Schuldpunkten beantragt, sowie die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion. Vor Obergericht erfolgten zwei Schuldsprüche und eine deutliche Verschärfung der Sanktion.