Die vor der oberen Instanz noch zu beurteilenden Delikte betrafen deutlich schwerwiegendere Delikte als die beiden rechtskräftig gewordenen Freisprüche. Es rechtfertigt sich deshalb, A.________ zwei Drittel der auf die vorinstanzlichen Freisprüche entfallenden Gebühren von insgesamt CHF 2'764.70, ausmachend CHF 1'843.15, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen auf die vorinstanzlichen Freisprüche entfallenden Gebühren in der Höhe von CHF 921.55 hat der Kanton Bern zu tragen. Ebenfalls von A.________ zu tragen sind ferner die Gebühren von CHF 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung durch die Vorinstanz. Die von A._____