64 ten Delikts am 18. November 2016. Da es sich bei der bereits ausgesprochenen Strafe ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, kommt Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung und es ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe am 10. August 2017 erfolgte wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.