14.2 Strafart Zu den theoretischen Ausführungen zur Wahl der Strafart wird auf das bereits Gesagte verweisen (siehe Ziff. 13.7 oben). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie sogleich dargelegt wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt (siehe Ziff. 14.4). Es ist demnach nicht möglich, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.