Da das vorliegende Strafverfahren gegen C.________ erst am 27. März 2018 zu laufen begann (pag. 4), kann zudem auch das Delikt vom 18. Februar 2017 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nicht als Delinquenz während dem laufenden Verfahren und somit straferhöhend gewichtet werden. Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. Die Täterkomponenten sind deshalb neutral zu bewerten und bewirken weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der aufgrund der Tatkomponenten festgesetzten Strafe. 14.1.6 Fazit Strafhöhe C.__