Da es sich bei diesen Vorstrafen nicht um einschlägige Delikte handelt, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt. Der Umstand, dass C.________ der vorliegende Vorwurf bis zuletzt abstritt und dadurch auch keine Einsicht oder Reue zeigte, wirkt sich nicht negativ auf die Strafhöhe aus. Da das vorliegende Strafverfahren gegen C.________ erst am 27. März 2018 zu laufen begann (pag.