_ und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. C.________ war vor dem 18. November 2016 bereits mehrfach bestraft worden, wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie einmal wegen Hehlerei und einmal wegen einer Übertretung des BetmG (pag. 895 f.). Da es sich bei diesen Vorstrafen nicht um einschlägige Delikte handelt, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt.