Andererseits hatte er als Angestellter der P.________(AG) durchaus auch ein eigenes Interesse am Wohlergehen dieses Unternehmens. Sein Handeln kann deshalb nicht als ausschliesslich altruistisch bezeichnet werden und das Verschulden wird dadurch nicht gemindert. Es wäre C.________ ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. 14.1.3 Zwischenfazit Strafhöhe für das vollendete Delikt Zusammengefasst ist das Tatverschulden von C.________ als sehr leicht zu bezeichnen. Für das vollendete Delikt wäre eine Strafe von 50 Strafeinheiten angemessen. 14.1.4 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Der von C.___