an einem Telefongespräch gebeten, A.________ in der Einvernahme bei der Polizei als Unfallverursacher anzugeben und begründete dies damit, dass der richtige Unfallverursacher H.________ keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung habe. Mit Blick auf die Bandbreite der möglichen Tatbegehungen erscheint dieses Vorgehen nicht als besonders verwerflich, zumal sich das Einwirken auf ein einmaliges Telefongespräch beschränkte. Das objektive Tatverschulden kann deshalb als leicht bezeichnet werden. 14.1.2 Subjektive Tatkomponente C.________ hat direkt vorsätzlich gehandelt, was mit Blick auf das Verschulden neutral zu werten ist.