Das Handeln von C.________ war darauf ausgerichtet, gegen A.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung herbei zu führen. Dieser Versuch erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Polizei telefonisch bereits den Hinweis erhalten hatte, dass A.________ dieses Delikt nicht begangen habe. A.________ hatte sich zuvor bereits selber als Unfallverursacher ausgegeben. Weder die Integrität und das Funktionieren der Justiz, noch die Persönlichkeitsrechte von A.________ wären demnach durch das vollendete Delikt in erheblichem Masse verletzt worden. C.________ hat E.________ an einem Telefongespräch gebeten, A.__