Zu Gunsten des Beschuldigten und in Einklang mit der vorinstanzlichen Methodik wird die teilweise Zusatzstrafe gebildet, indem die Bussen der drei bereits erfolgten Urteile mit einem Faktor von ca. 2/3 zur Gesamtbusse für die vorliegend zu beurteilenden Delikte asperiert werden. Im Anschluss daran werden die bereits ausgesprochenen Bussen von dieser hypothetischen Gesamtbusse wieder abgezogen, was die teilweise Zusatzstrafe ergibt. A.________ war mit den genannten Urteilen zu Bussen von insgesamt CHF 3’950.00 verurteilt worden.