Sie ist im Umfang von CHF 1'000.00 zu asperieren. 13.9.4 Widerhandlungen gegen das USG Widerhandlungen gegen das USG werden mit Bussen bis zu CHF 20'000 bestraft (Art. 61 Abs. 1 lit. h USG). Die VBRS-Richtlinie sieht für eine einmalige Begehung dieses Delikts eine Busse von CHF 300.00 vor. A.________ hat den Tatbestand erfüllt, in dem er in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis am 5. April 2018 kontrollpflichtige Abfälle (darunter Fahrzeuge, Kühlschränke und andere elektronische Geräte) ohne Bewilligung entgegengenommen hat und sich nicht an die Auflagen der abfallrechtlichen Bewilligungen hielt.