Auch hier erscheint eine Busse von CHF 600.00 deshalb zu tief. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen. Diese wird im Umfang von CHF 700.00 asperiert. 13.9.3 Widerhandlungen gegen die VEP Widerhandlungen gegen die VEP sind bedroht mit Busse bis zu CHF 5'000 (Art. 32a Abs. 1 VEP). Der Vorwurf bezieht sich auf das Beschäftigen von K.________, L.________ und M.________. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von je CHF 500.00, insgesamt CHF 1'500.00, erscheint angemessen. Sie ist im Umfang von CHF 1'000.00 zu asperieren.