60 Kammer die von der Vorinstanz angesetzte Busse von CHF 2'000.00 als zu tief. Angemessen erscheint eine Busse von CHF 3'000.00. 13.9.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Das fahrlässige Beschäftigen eines Ausländers ist bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art. 117 Abs. 3 AuG). A.________ hat das vorliegende Delikt begangen, indem er C.________ von Ende Mai 2016 bis zum 27. Oktober 2016 im Kanton Bern beschäftigt hat, obwohl dessen Bewilligung lediglich auf den Kanton AB.________ lautete.