In der VBRS-Richtlinie wird für das einmalige Missachten von Auflagen einer Baubewilligung eine Busse ab CHF 2'000.00 vorgesehen. Die Widerhandlungen gegen das BauG von A.________ beziehen sich auf das Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen. Damit hat er den Gesamtbauentscheid vom 19. Juli 2013 überschritten. Der Schuldspruch bezieht sich auf Widerhandlungen vom 13. Juli 2016 bis zum 5. April 2018. Für die Zeit davor wurde A.________ für dasselbe Verhalten bereits am 7. November 2016 mit einem Strafbefehl verurteilt, wenn auch lediglich wegen Verstössen gegen das USG und das GSchG (pag.