Für dieses wird demnach eine Einsatzstrafe festgelegt, die anschliessend aufgrund der weiteren Übertretungen erhöht wird. In Abweichung von der vorinstanzlichen Methodik werden die einschlägigen Vorstrafen jedoch nicht im Rahmen einer allgemeinen Täterkomponente berücksichtigt, sondern bei der Festlegung der einzelnen Bussen. 13.9.1 Widerhandlungen gegen das BauG Widerhandlungen gegen das BauG werden mit Busse von CHF 1’000 bis CHF 40'000 bestraft (Art. 50 Abs. 1 BauG). In der VBRS-Richtlinie wird für das einmalige Missachten von Auflagen einer Baubewilligung eine Busse ab CHF 2'000.00 vorgesehen.