13.9 Gesamtbusse Den vorinstanzlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der Übertretungsbusse kann grundsätzlich gefolgt werden, zumal dieses Vorgehen von den Parteien nicht beanstandet wurde. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund der abstrakten Strafandrohung einer Busse von CHF 1‘000.00 bis CHF 40‘000.00 die Widerhandlungen gegen das BauG als schwerstes Delikt. Für dieses wird demnach eine Einsatzstrafe festgelegt, die anschliessend aufgrund der weiteren Übertretungen erhöht wird.