Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten können aufgrund der unklaren Wohnsituation und der hohen Schulden nicht als geregelt bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund muss die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig bezeichnet werden und der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. 13.8.5 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe A.________ wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019.