Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb der bedingte Vollzug mit Blick auf die Strafhöhe prinzipiell möglich wäre. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt jedoch zahlreiche einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten auf. A.________ hat auch während laufendem Verfahren weiter delinquiert und aktuell ist bereits wieder ein Verfahren wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern hängig (pag. 897 ff.). Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten können aufgrund der unklaren Wohnsituation und der hohen Schulden nicht als geregelt bezeichnet werden.