59 chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb der bedingte Vollzug mit Blick auf die Strafhöhe prinzipiell möglich wäre.