Die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe sind damit erfüllt. Wäre das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, hätte die Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland ihre Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz ausfällen müssen. Da aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens die Bildung einer Gesamtstrafe bislang nicht erfolgt ist, ist die vorliegende Freiheitsstrafe demnach als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. August 2019 auszufällen (BGE 102 IV 242 E. II.4.a, BGE 129 IV 113 E. 1.3). Als schwerstes Delikt gilt auch hier die fahrlässige Körperverletzung.