Dieser Umstand offenbart eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorgaben und wirkt sich straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er einen Teil seiner Vergehen eingestanden hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit kann nicht ausgemacht werden. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen und beläuft sich nach Berücksichtigung der Täterkomponente somit auf 330 Tage. 13.8.3 Retrospektive Konkurrenz