962 Z. 4). Auch diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Die einschlägigen Vorstrafen wurden im Sinne der spezifischen Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach die Vorstrafen von A.________ zu relativieren seien, da diese massgeblich auf das fehlende Sprachverständnis und die Komplexität der verletzten Normen zurückzuführen seien. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden.