Zu den 70 Tagen für die fahrlässige Körperverletzung sind somit die 50 Tage für die Irreführung der Rechtspflege im Umfang von 35 Tagen zu asperieren. Wegen dem engen Zusammenhang mit der Irreführung der Rechtspflege werden die 20 Tage für die versuchte Begünstigung sodann lediglich im Umfang von 50%, ausmachend 10 Tage asperiert. Weiter werden die je 60 Tage für die Widerhandlungen gegen das AuG sowie gegen das GSchG mit je 40 Tagen asperiert. Die Asperation der Widerhandlungen gegen das SVG erfolgt abgestuft: Die 25 resp.