57 Die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte haben vorliegend alle denselben abstrakten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf das konkrete Verschulden stellt die fahrlässige Körperverletzung das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe dar. Zu den 70 Tagen für die fahrlässige Körperverletzung sind somit die 50 Tage für die Irreführung der Rechtspflege im Umfang von 35 Tagen zu asperieren.