13.8 Konkrete Höhe der Freiheitsstrafe 13.8.1 Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend für jedes beurteilte Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (siehe Ziff. 13.7 oben). Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.