Dem Beschuldigten wurden somit diverse Chancen gewährt, sein Verhalten zu ändern. Indem er sich dennoch weiterhin nicht um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften kümmerte, musste er mit dem Risiko einer empfindlichen Auswirkung von künftigen Strafen auf sein Leben rechnen. Als Folge davon überwiegt vorliegend der spezialpräventive Nutzen die persönlichen Interessen des Beschuldigten. Es ist demnach vorliegend für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen.