Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine einschneidende Sanktion ist und Auswirkungen insbesondere auf das Berufsleben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden können. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten kann jedoch entnommen werden, dass die Wahl der Sanktionsart über lange Zeit vergleichsweise milde ausfiel, dem Beschuldigten mehrfach der bedingte Vollzug gewährt wurde und in zahlreichen Fällen lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Dem Beschuldigten wurden somit diverse Chancen gewährt, sein Verhalten zu ändern.