Mit Blick auf die umfangreiche einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Verhängung von Geldstrafen fällt denn auch die Abwägung von präventiver Effizienz auf der einen Seite und Auswirkung auf den Beschuldigten auf der anderen Seite zu Gunsten der Freiheitsstrafe aus. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine einschneidende Sanktion ist und Auswirkungen insbesondere auf das Berufsleben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden können.