Zudem wird die Wirksamkeit einer Geldstrafe durch angehäufte Schulden beschränkt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017 E. 12.2). Mit Blick auf die umfangreiche einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Verhängung von Geldstrafen fällt denn auch die Abwägung von präventiver Effizienz auf der einen Seite und Auswirkung auf den Beschuldigten auf der anderen Seite zu Gunsten der Freiheitsstrafe aus.