13.8.4 unten). Hinzu tritt, dass sich der Beschuldigte trotz seinem (bescheidenen) Einkommen in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und hoch verschuldet ist (Schulden von über CHF 300‘000.00; pag. 910). Sein Einkommen ist mit einer Lohnpfändung belastet (pag. 910). Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Voraussetzungen zumindest fraglich. Zudem wird die Wirksamkeit einer Geldstrafe durch angehäufte Schulden beschränkt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017 E. 12.2).