Bei keiner einzigen der bedingt vollzogenen Strafen hat der Beschuldigte die Probezeit bestanden, schlussendlich wurde der bedingte Vollzug trotz Verwarnung jedes Mal widerrufen (pag. 897 ff.). Der Umfang dieser einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen Geldstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion vorliegend ungeeignet erscheint. Es erscheint aufgrund dieser Vorstrafen denn auch ausgeschlossen, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren (siehe Ziff. 13.8.4 unten).