Die gemeinnützige Arbeit fällt dabei weg, da sie heute nicht mehr als eigenständige Sanktion zur Verfügung steht. Nach Ansicht der Kammer ist es vorliegend angezeigt, für sämtliche der Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen. Jedes der vorliegend zu beurteilenden Delikte bezieht sich entweder auf Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht oder das Strassenverkehrsrecht oder steht in Zusammenhang mit der nachlässigen Betriebsführung des Beschuldigten.