Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen können mit Blick auf die Strafhöhen von 20-70 Strafeinheiten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wobei auf eine Freiheitsstrafe vorab dann erkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die gemeinnützige Arbeit fällt dabei weg, da sie heute nicht mehr als eigenständige Sanktion zur Verfügung steht.