55 13.7 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor.